Bau und Betrieb von Fahrsiloanlagen Fugenabdichtung

Der Bau und Betrieb von Fahrsiloanlagen im landwirtschaftlichen, bei Biogasanlagen speziell milchviehhaltenden Betrieb bringt immer wieder viele Probleme mit sich. Im Folgenden sollen die Grundlagen für die Ausführung zusammengestellt werden, um den Bauwilligen einen Überblick über die Rechtslage zu geben. Insbesondere wasserrechtliche Fragestellungen sollen dabei mit Berücksichtigung finden. Baurechtlich genehmigungsfrei, aber wasserrechtliche Anzeige nach Landeswassergesetz nötig.

 

Aus baurechtlicher Sicht sind landwirtschaftliche Fahrsiloanlagen nach § 62 der Landesbauordnung genehmigungsfreie Vorhaben. Dies bedeutet jedoch lediglich, dass der Bauherr ohne den staatlichen Genehmigungsakt der Bauaufsichtsbehörde bauen darf. Weiter steht dort, dass die Genehmigungsfreiheit nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die durch baurechtliche und sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften an bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen gestellt werden, entbindet. Für den Bauherrn bedeutet dies, dass das Vorhaben trotz Genehmigungsfreiheit an materielles öffentliches Recht gebunden ist. Die Verantwortung für die Einhaltung der öffentlich rechtlichen Vorschriften (z.B. Immissionsschutz, Landespflege, Landeswassergesetz) und das Einholen der erforderlichen Genehmigungen trägt ausschließlich der Bauherr und – falls bereits beauftragt – die sonst am Bau Beteiligten. Diese Veröffentlichung soll jedoch vorrangig die wasserrechtlichen Belange aufzeigen. Aus dem Landeswassergesetz (LWG) ergibt sich, dass Fahrsiloanlagen rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme der unteren Wasserbehörde, die i.d.R. bei der Kreisverwaltung angesiedelt ist, anzuzeigen sind. Weiterhin sind der Anzeige die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Pläne und Unterlagen beizufügen. Wie weitgehend dies ist, liegt im Ermessen der Unteren Wasserbehörde. Referat Bau und Technik 1 / 6 Fahrsiloanlage aus Betonwänden mit Asphaltboden Wasserhaushaltsgesetz (WHG) Die Regelungen für die Anforderungen aus Sicht des Wasserrechtes basieren auf dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG – Bundesrecht). Daraus resultiert die Pflicht zur Verhütung einer Verunreinigung des Wassers oder einer sonstigen nachteiligen Veränderung seiner Eigenschaften. In §19g Abs. (2) wird dann weiter konkretisiert, dass Anlagen zum (…) Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften so beschaffen sein und so eingebaut, aufgestellt, unterhalten und betrieben werden müssen, dass der bestmögliche Schutz der Gewässer vor Verunreinigung oder sonstiger nachteiliger Veränderung ihrer Eigenschaften erreicht wird.
JGSF-Verordnung
Die Landesverordnung über Anforderungen an Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle, Silagesickersäften, Festmist und Silagen (JGSF-Verordnung, Stand 25.11.2005) regelt auf Länderebene konkretere Anforderungen. Sie gilt für Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften im Sinne des § 19g Abs.
(2) WHG und für Anlagen zum Lagern von Festmist und Silagen (JGSF-Verordnung, §2 Anwendungsbereich). Somit sind Fahrsilos in die wasserrechtlichen Forderungen eingebunden. In §7 ist die Eigenüberwachung für die JGSF-Anlage durch den Betreiber gefordert. Er hat ihre Dichtheit und ihren ordnungsgemäßen Betrieb zu überwachen. Zulässige Ausführungsarten Für die Entscheidung hinsichtlich der zu wählenden Ausführungsart gibt es nun verschiedene Kriterien. Hier greifen verschiedene Grundlagen hinsichtlich der Zulässigkeit der
Bauprodukte und Bauarten gem. §§18-26 der LBauO. Auf die Details soll hier jedoch aus Gründen der Komplexität des Themas nicht näher eingegangen werden. Festzustellen ist dabei, dass eine Vielzahl von DIN-Vorschriften die Art der Ausführung regeln. Eine ganz wesentliche Norm dabei ist die DIN 11 622, auf die ebenfalls in der JGSFVerordnung Bezug genommen wird. Darin heißt es, dass die Anforderungen an die Bauweise für JGSF-Anlagen sich für Bemessung, Ausführung und Beschaffenheit aus DIN 11 622, „Gärfuttersilos und Güllebehälter“, Teil 1 – 4 einschließlich der zugehörigen Beiblätter ergeben. Diese regelt allgemeine Anforderungen und Ausführungsarten in Stahlbeton, Stahlbetonfertigteilen, Betonformsteinen, Betonschalungssteinen, Holz und Stahl. Abgesehen davon sind die Technischen Baubestimmungen aus der „Liste der Technischen Baubestimmungen“, die aufgrund der LBauO als eingeführt gelten, zu beachten. Dies trifft z.B. für die DIN 1045 „Tragwerke aus Beton, Stahlbeton und Spannbeton“, die DIN 1054 „Baugrund; Sicherheitsnachweise im Erd- und Grundbau“ oder die DIN 1055
„Einwirkungen auf Tragwerke“ (Lastannahmen und Grundlagen der Tragwerksplanung) zu. Referat Bau und Technik 2 / 6 Zusätzlich muss jedoch auch gesehen werden, dass für eine Vielzahl der verwendeten Bauprodukte in Fahrsilos, z.B. Fugen – und Fertigteilstöße oder Asphaltbauweisen keine „Technischen Baubestimmungen“ existieren und der Hersteller die Verwendbarkeit seiner Produkte nachweisen muss. Dies geschieht entweder durch eine „allgemeine bauaufsichtliche Zulassung“ oder ein Prüfzeugnis. Diese Nachweise können jederzeit von der Unteren Wasserbehörde verlangt werden. Als Ergänzung dazu kann für weitere bauliche Ausführungsarten auf Merkblätter und Veröffentlichungen verschiedenster Institute zurückgegriffen werden. Diese werden dann auch in Ermangelung besserer gesetzlicher Grundlagen als Ausführungshinweise herangezogen und können auch behördlicherseits anerkannt werden. Dazu ist aber jeweils der Einzelfall maßgeblich. An dieser Stelle kann beispielsweise auf die Veröffentlichung in der Zeitschrift asphalt „Walzasphalt zur Abdichtung landwirtschaftlicher Fahrsiloanlagen“ aus 2008 verwiesen werden.
Am Bau Beteiligte bei der Erstellung eines Fahrsilos
Für den Bauherrn stellt sich nun die Frage einer ordnungsgemäßen Realisierung des Bauwerks, um den oben genannten Anforderungen gerecht zu werden. Grundsätzlich ist zuerst einmal der Bauherr in der Pflicht, das Vorhaben den öffentlichrechtlichen Bestimmungen (z.B. Wasserschutz) entsprechend auszuführen. Sieht er sich dazu nicht in der Lage, ist er angehalten, weitere Fachleute einzuschalten. Es lässt sich bereits erkennen, dass die ordnungsgemäße Ausführung eines Fahrsilos Referat Bau und Technik 3 / 6 Fugenausbildung bei senkrechten Stellwänden (Quelle: „Walzasphalt zur Abdichtung landwirtschaftlicher Fahrsiloanlagen“) Fugenausbildung bei Traunsteiner Bauweise (Quelle: „Walzasphalt zur Abdichtung landwirtschaftlicher Fahrsiloanlagen“) Referat Bau und Technik 4 / 6 ein komplexes Thema werden kann. Aus unserer Sicht ist es dringend zu empfehlen, sich geeigneter Dritter zu bedienen. Die Erbringung von Eigenleistungen ist in diesem Zusammenhang nicht anzuraten, da ein umfassendes Regelwerk einzuhalten ist. Da aber das primäre Tätigkeitsfeld eines Landwirts in der Regel nicht im Baubereich liegt, muss davon ausgegangen werden, dass die Kenntnisse über die genauen Inhalte der Vorschriften nicht vorhanden sind. Haftungsrechtlich ist er aber voll in der Verantwortung, wenn er diese nicht durch die Übertragung auf weitere Vertragspartner abgegeben hat. Im Mindestfall sollte also die verantwortliche Ausführung vertraglich einwandfrei an eine Fachfirma (z.B. Fachbetrieb nach § 19L WHG) übergeben werden. Dazu sollte ein Bauvertrag abgeschlossen werden, in dem genau vereinbart ist, welche Leistungen durch die Firma zu erbringen sind. Bei Unsicherheit über die Leistungsfähigkeit sollten entsprechende Nachweise oder Referenzen angefordert werden.

 

5. Probleme mit elastischen Fugen, die fachgerechte Fuge

 

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