Dreiflanken Haftung von Elastischen Fugen

Damit ein Fuge seine Aufgabe als Bewegungsausgleichende Abdichtung erfüllen kann, muss der Dichtstoff eine freie Bewegungsmöglichkeit haben.

Dies ist gegeben, wenn das Dichtstoffprofil ungehindert den Zug-und Druckbewegungen zwischen den Fugenflanken nachgeben kann. Daher darf nur zu den Seitenflanken eine feste Verbindung bestehen. An der Rückseite, also im unteren (hinteren) Teil der Fuge, muß das Dichtprofil frei beweglich bleiben. Wenn dies nicht gegeben ist, wird das Material überfordert, und es können im Dichtstoff Kerbrisse auftretten, die bis zum vollständigen Durchreißen führen können.

Bei Abdichtungsarbeiten muß also dafür gesorgt werden, dass eine Haftung im hinteren Teil der Fugen nicht möglich ist. In den meisten Fällen wird die Tiefe der Fuge durch das Hinterfüllmaterial begrenzt. Es werden dazu Produkte genommen auf denen Dichtstoffe keine feste Verbindung eingehen können z.B: Profilschnüre aus offenzelligen Polyurethanschaum oder geschlossenzelligen Polyethelen.

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